Ob ein Straßenfest oder ein Popkonzert – wenn alles gut läuft, amüsieren sich alle Besucher und erinnern sich gern an die Veranstaltungen. Doch das Unglück auf der Loveparade in Duisburg 2010 zeigte die Schattenseiten einer Veranstaltung. Wann und wie haftet der Veranstalter, wenn bei einem Event etwas schief geht? Banktip erklärt.

Nach Angaben des GdV sind Personenschäden in der Regel mitversichert. Dabei ist wichtig, dass auch durch den Veranstalter verschuldete Personenschäden gedeckelt sind. Ist dies nicht in der Versicherungspolice enthalten, muss der Veranstalter im Zweifel mit seinem Privatvermögen haften.
Damit die Versicherung einen möglichen Personenschaden deckelt, muss laut dem GdV die Schuld des Veranstalters erwiesen sein. Besteht kein gesetzlicher Haftungsanspruch des Geschädigten gegenüber dem Veranstalter, deckelt die Haftpflicht den Schaden nicht. Dadurch können laut dem GdV unberechtigte Ansprüche gegenüber dem Veranstalter durch die Versicherung abgewehrt werden.
Auch kann in es in dem Versicherungsvertrag einen Ausschlusstatbestand, wie etwa vorsätzliche Schadensherbeiführung, geben. Wird dieser Fakt bei einem Unglück erwiesen, zahlt die Versicherung nicht. Um die geeignete Police zu finden, sollten Veranstalter bei ihren Versicherern nachfragen.